Wohnraum-Mietvertrag


zwischen
  ................................................................................ - als Vermieter -

und
  ................................................................................ - als Mieter - wird folgender Mietvertrag geschlossen:


§ 1 Mieträume
  1. Auf dem Grundstück ____________________ werden zur Benutzung als Wohnung folgende Räume vermietet: ___________________________ (Geschoß, links/rechts/Mitte), bestehend aus __ Zimmern, __ Küche, __ Flur, __ Bad, __ WC, __ Kellerraum, __ Bodenraum, __ sonstige: _________________
  2. Mitvermietet werden __ Garage/Stellplätze ___ qm Garten.
  3. Die Wohnfläche beträgt ___ qm.
  4. Der Mieter ist berechtigt, folgende Einrichtungen und Anlagen nach Maßgabe der Benutzungsordnung mitzubenutzen (z.B. Waschküche, Trockenboden):_________________________________________________________
  5. Dem Mieter werden für die Dauer der Mietzeit beim Einzug folgende Schlüssel ausgehändigt: ______________________________________________
§ 2 Mietzeit
  1. Mietvertrag von unbestimmter Dauer) Das Mietverhältnis beginnt am __.__.____ und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien 3 Monate, wenn das Mietverhältnis weniger als 5 Jahre gedauert hat, 6 Monate, wenn das Mietverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat, 9 Monate, wenn das Mietverhältnis mindestens 8 Jahre gedauert hat, 12 Monate, wenn das Mietverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat.
    Die Kündigung muß schriftlich bis zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an. (Mietvertrag von bestimmter Dauer) Das Mietverhältnis beginnt am __.__.____ und endet am __.__.____ .
  2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mieträume nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 568 BGB findet keine Anwendung.
§ 3 Fristlose Kündigung

Das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bleibt unberührt. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.

§ 4 Miete, Betriebskosten
  1. Die Nettokaltmiete beträgt monatlich € ________ zuzüglich einer Vorauszahlung für die Betriebskosten gemäß der Anlage 3 zu § 27 der zweiten Berechnungsverordnung mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten von monatlich € _________ zuzüglich einer Vorauszahlung für die Heiz- und Warmwasserkosten von monatlich € _________ zuzüglich Garagen-/ Stellplatzmiete von monatlich € _________, somit Gesamtbetrag der Miete monatlich € _______________
  2. Zu den Betriebskosten gemäß Absatz 1 gehören folgende Kosten: Laufende öffentliche Lasten des Grundstückes (z.B. Grundsteuer), Wasserversorgung, Entwässerung, Heizung, Warmwasserversorgung, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne/ Breitbandkabel, maschinelle Wascheinrichtung, sonstige Betriebskosten: ________________________________________________
  3. Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten einmal jährlich ab. Soweit zulässig, ist der Vermieter bei einer Erhöhung oder Neuentstehung von Betriebskosten berechtigt, die monatliche Vorauszahlung der Kostenentwicklung anzupassen.
  4. Der Mieter trägt von den Betriebskosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten einen Anteil von ___% oder - sofern der Anteil nicht festgelegt ist - einen Anteil nach dem Verhältnis der Wohn-/ Nutzflächen des Hauses, bei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile.
  5. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung zu ___% nach dem durch Verbrauchmeßgeräte erfaßten Verbrauch und zu ___% nach dem Verhältnis der Wohn-/ Nutzflächen des Hauses, bei Eigentumswohnungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, verteilt. Bei einem Mieterwechsel ist der Vermieter berechtigt, den Verbrauch entsprechend der Gradtagstabelle abzurechnen. Erfolgt eine Zwischenablesung, sind die Kosten hierfür von dem ausziehenden Mieter zu tragen.
§ 5 Staffelmiete

Die in § 4 Absatz 1 vereinbarte Nettokaltmiete erhöht sich jährlich,
ab __.__.____ auf € __________
ab __.__.____ auf € __________
ab __.__.____ auf € __________ Den Vertragsparteien ist bekannt, daß während der Geltung der Staffelmiete keine Mieterhöhungen nach § § 3, 5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) möglich sind.

§ 6 Zahlung der Miete
  1. Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag eines Monats, an den Vermieter zu bezahlen, und zwar auf das Konto Nummer ... bei ... Bankleitzahl ... Für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an.
  2. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, die Miete sowie die Nachzahlungen aus den Betriebs- und Heizkostenabrechnungen im Lastschrift- Einzugsverfahren von einem vom Mieter zu benennenden Konto abzubuchen. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
§ 7 Mietsicherheit
  1. Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von € ________ , höchstens jedoch in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete. Der Mieter kann die Mietsicherheit in drei gleichen monatlichen Teilbeträgen leisten. In diesem Fall ist der erste Teilbetrag bei Beginn des Mietverhältnisses fällig.
  2. Der Vermieter legt die Mietsicherheit von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder bei einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz an. Die Zinsen stehen dem Mieter zu, sie erhöhen die Mietsicherheit.
  3. Die Rückzahlung der Mietsicherheit erfolgt, sobald der Mieter die Mietsache geräumt hat und feststeht, daß dem Vermieter keinerlei Ansprüche gegen den Mieter mehr zustehen.
§ 8 Aufrechnung

Der Mieter kann gegenüber einer Mietforderung mit einer Gegenforderung aufgrund des § 538 BGB nur aufrechnen, wenn er seine Absicht dem Vermieter gegenüber mindestens einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. Mit anderen Forderungen kann der Mieter nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

§ 9 Haftungsausschluß

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeitseinwirkung entstehen, gleichgültig welcher Art, Herkunft, Dauer und welchen Umfangs die Feuchtigkeitseinwirkung ist, es sei denn, daß der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

§ 10 Benutzung der Mieträume
  1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mieträume und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu reinigen.
  2. Der Mieter darf die Mieträume nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck benutzen. Will er die Mieträume zu anderen Zwecken nutzen, so ist dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
  3. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen) aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installation ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstückes nicht zu erwarten sind.
§ 11 Tierhaltung

Der Mieter bedarf der Zustimmung des Vermieters, wenn er in den Mieträumen ein Tier halten will, es sei denn, es handelt sich um Kleintiere (Wellensittich, Zierfisch). Der Vermieter darf die Zustimmung zur Tierhaltung nicht verweigern, wenn Belästigungen der Hausbewohner oder Beeinträchtigungen der Mietsache nicht zu erwarten sind.

§ 12 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
  1. Der Mieter hat in den Mieträumen auftretende Schäden unverzüglich anzuzeigen, sobald er sie bemerkt.
  2. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen oder von ihn beauftragte Handwerker schuldhaft verursacht werden.
  3. In den Mieträumen anfallende Kleinreparaturen führt der Mieter aus. Die Kleinreparaturen umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußeinrichtungen der Fensterläden. Der Mieter trägt die Reparaturkosten bis zu 51,13 EURO pro Einzelfall. Die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Reparaturen ist pro Mietjahr auf 204,52 EURO, höchstens jedoch auf 6 % der Jahresnettokaltmiete begrenzt.
§ 13 Schönheitsreparaturen
  1. Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: Das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Innentüren, Fenster und Außentüren von innen. Das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens).
  2. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Küchen, Bädern und Duschräumen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, in sonstigen Räumen alle 7 Jahre fachgerecht auszuführen. Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses.
  3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplanes gemäß Absatz (2) und hat der Mieter im letzten Jahr vor der Beendigung die Schönheitsreparaturen nicht ausgeführt, trägt er je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an den Renovierungskosten. Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang der Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlages eines von ihm auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu ermitteln.
§ 14 Bauliche Veränderungen durch den Vermieter
  1. Der Vermieter darf bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder der Mieträume oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich werden, auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen.
  2. Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden, es sei denn, daß deren Durchführung oder bauliche Auswirkung oder die zu erwartende Mieterhöhung für den Mieter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Der Vermieter hat dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Maßnahmen deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen.
  3. Soweit der Mieter die Arbeiten dulden muß, kann er nur dann die Miete mindern, ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder Schadensersatz verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch der Mieträume zu dem vereinbarten Zweck ganz oder teilweise ausschließen oder erheblich beeinträchtigen.
§ 15 Bauliche Veränderung durch den Mieter
  1. Bauliche Veränderungen durch den Mieter, insbesondere Um- und Einbauten, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden. Eine etwa erforderliche Baugenehmigung hat der Mieter auf seine Kosten einzuholen. Alle durch die baulichen Veränderungen entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen.
  2. Der Mieter haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit den von ihm vorgenommenen baulichen Veränderungen stehen. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den Arbeiten erteilt hat.
§ 16 Untervermietung
  1. Der Mieter darf die Mieträume oder Teile hiervon nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters untervermieten oder anderweitig Dritten überlassen. Das Recht des Mieters, bei berechtigtem Interesse an der Untervermietung die Erlaubnis des Vermieters hierzu zu verlangen, bleibt unberührt (§ 549 Abs. 2 BGB).
  2. Hat der Vermieter einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung der Mieträume an Dritte zugestimmt, bleibt der Mieter als Gesamtschuldner mit dem Dritten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag haftbar.
§ 17 Betreten der Mieträume durch den Vermieter
  1. Dem Vermieter oder einem von ihm Beauftragten ist es gestattet, in angemessenen zeitlichen Abständen die Mieträume zu betreten, um festzustellen, ob sich die Mieträume in einem vertragsgemäßen Zustand befinden. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen.
  2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses oder bei Verkauf des Grundstückes ist es dem Vermieter oder einem von ihm Beauftragten gestattet, die Mieträume zusammen mit dem Mietinteressenten bzw. Kaufinteressenten an Wochentagen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr nach rechtzeitiger Ankündigung zu betreten.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, Vorkehrungen dafür zu treffen, daß die Mieträume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können.
§ 18 Beendigung des Mietverhältnisses
  1. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mieträume in einem bezugsfertigen Zustand zu übergeben und sämtliche Schlüssel zurückzugeben.
  2. Der Mieter kann die von ihm in den Mieträumen geschaffenen Einrichtungen wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, daß diese Einrichtungen in den Mieträumen verbleiben. In diesem Fall hat der Vermieter an den Mieter einen Geldbetrag zu leisten, der für die Neuanschaffung der jeweiligen Einrichtungen erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrages für die bereits eingetretene Abnutzung der Einrichtungen.
  3. Verlangt der Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustandes, so hat der Mieter die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten auszuführen.
  4. Bei Rückgabe der Mietsache an den Vermieter ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem der Zustand der Mieträume aufgrund einer gemeinsamen Besichtigung durch die Vertragsparteien festgestellt wird.
§ 19 Personenmehrheit als Mieter
  1. Sind mehrere Personen Mieter (z.B. Ehegatten), so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.
  2. Erklärungen müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Die Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters. Diese Bevollmächtigung gilt nicht für die Entgegennahme von Mieterhöhungserklärungen und Kündigungserklärungen des Vermieters sowie für eine Änderung und Aufhebung dieses Vertrages.
§ 20 Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages

Änderungen des Mietvertrages jedweder Art sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

§ 21 Zusätzliche Vereinbarungen

(zum Beispiel Wegereinigung und Streupflicht, Gartennutzung und -pflege)


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(Ort, Datum)

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(Unterschrift Vermieter)


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(Unterschrift Mieter)